Verein der Gartenfreunde Hemsbach e.V

Satzung

     

§ 1 Name und Sitz des Vereins  
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit   
§ 3 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte  
§ 4 Tätigkeiten im Verein  
§ 5 Mitglieder und deren Information  
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft  
§ 7 Ende der Mitgliedschaft  
§ 8 Austritt aus dem Verein  
§ 9 Ausschluss aus dem Verein  
§ 10 Rechte der Mitglieder  
§ 11 Pflichten der Mitglieder  
§ 12 Mitgliedsbeitrag  
§ 13 Umlagen und tätige Leistungen für den Verein  
§ 14 Ehrungen  
§ 15 Vereinsorgane  
§ 16 Mitgliederversammlung  
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung  
§ 18 Antragstellung – Einladung zu Mitglieder- und Pächterversammlungen  
§ 19 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung  
§ 20 Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden  
§ 21 Der Vereinsbeirat  
§ 22 Aufgaben des Vereinsbeirates  
§ 23 Der Vorstand  
§ 24 Aufgaben des Vorstandes  
§ 25 Der 1. Vorsitzende  
§ 26 Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende  
§ 27 Der Kassierer   
§ 28 Der Schriftführer  
§ 29 Der Revisionsausschuss  
§ 30 Funktionsträger im Verein  
§ 31 Die Fachberatung  
§ 32 Der Pressewart  
§ 33 Jugend- und Frauengruppenarbeit  
§ 34 Vereinsordnungen  
§ 35 Änderung des Vereinszweckes  
§ 36 Auflösung des Vereins  
§ 37 Salvatorische Klausel  
§ 38 Inkrafttreten der Satzung  

 

§ 1 - Name und Sitz des Vereins       

1.  Der Verein führt den Namen „Verein der Gartenfreunde Hemsbach e.V.“ (Gemeinnütziger Verein für Kleingärtner)
2.

Der Verein hat seinen Sitz in 69502 Hemsbach und ist unter der Nr. 430209 im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

Gerichtsstand ist Weinheim.

3. 

Der Verein ist Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Mannheim e.V. (nachfolgend BV genannt), der wiederum Mitglied im Landesverband der Gartenfreunde Baden-Württemberg e.V. (nachfolgend LV genannt) ist.

4.  Sofern Bezeichnungen aus Gründen sprachlicher Vereinfachung nur in der männlichen Form verwendet werden, sind damit selbstverständlich stets alle Menschen gleich welchen Geschlechts gemeint.

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§ 2 – Vereinszweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit                          

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung (AO) und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz.
2. Der Verein bezweckt den Zusammenschluss aller Garteninteressierten, Kleingärtner, Siedler und Eigenheimer (Gartenfreunde). Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch neutral.
3.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gemäß § 52 Nr. 23 AO – vgl. § 2 Nr. 4 a) – b), der Kunst und Kultur gemäß § 52 Nr. 5 AO, und der Volksbildung gemäß  § 52 Nr. 7 AO – vgl. § 2 Nr. 4 c) und d).

4.

Um diesen Zweck zu erreichen, stellt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  a) Grünanlagen, die der Allgemeinheit zugänglich sind, gemeinsam mit Behörden und Trägern öffentlicher Belange zu fördern, zu planen und zu sichern;
  b) Dauerkleingartenanlagen und Gartenland als Bestandteil des öffentlichen Grüns nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen und Gesetzen zu fördern, zu planen und in Unterpacht zu vergeben, sie zu unterhalten und zu pflegen;
  c) Durchführung von Fachveranstaltungen (Vorträgen, Schnittkursen, etc.), Weiterbildungsmaßnahmen (Fachberaterlehrgänge) und Beratungen mit den Schwerpunktthemen naturgemäßer Gartenbau, resiliente Gartengestaltung, Begrünung von Gebäuden, Verarbeitung von Erntegut und gesunde Ernährung für die Vereinsmitglieder und alle Bürger;
  d) die Jugend zur Gemeinschaft und zur Naturverbundenheit anzuleiten u.a. durch Förderung der Deutschen Schreberjugend (DSJ) Südwest im Vereinsgebiet, soweit deren Satzung den Zielen des LV entspricht.

 

5. 

Der Vereinszweck wird in Abstimmung mit den Zielvorgaben der Satzung des LV verwirklicht.

6.  Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unterwirft sich der Steuergesetzgebung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
7.  Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, die nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden dürfen.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3 - Datenschutz und Persönlichkeitsrechte    

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder innerhalb des Vereins genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
  b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
  c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; und
  d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

3. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder und sonstige Organmitglieder oder Beauftragte herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
4.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

5.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Person aus dem Verein hinaus.

6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen oder beschlossenen Aufgaben und Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seinen Mitteilungen (Printmedien aller Art) sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
7. Dies betrifft insbesondere Ergebnisse von Wahlen, Zusammenkünften, Sitzungen, Veranstaltungen aller Art (wie z.B. Tagungen und Bildungsveranstaltungen), Verleihung von Preisen bzw. Auszeichnungen oder bei sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
8.

Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion und – soweit erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang und Berufszugehörigkeit.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos bzw. Einzelangaben seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos/Angaben von seiner Homepage.

9. Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

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§ 4 - Tätigkeiten im Verein

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vereinsbeirat kann bei Bedarf – vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - an die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder eine angemessene Aufwandspauschale im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
3. Für ehrenamtliche Tätigkeiten können auf Antrag Reisekosten und Aufwandsentschädigungen nach dem vom Beirat erlassenen Richtlinien gewährt werden.
4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

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§ 5 - Mitglieder und deren Information

1. 

Der Verein besteht aus

  a) Ordentlichen Mitgliedern (Pächter einer Kleingartenparzelle),
  b) beitragspflichtigen Partnermitgliedern, die in einer Ehe, einer eingetragenen Partnerschaft oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft im selben Hauptwohnsitz mit dem ordentlichen Mitglied leben,
  c) Ehrenmitgliedern und
  d) Fördernden Mitgliedern (ohne Kleingarten)
  e) Darüber hinaus können Behörden, Körperschaften und juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen (soweit sie nicht rechtsfähige Vereine oder Gesellschaften des Handelsrechts sind) und sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennen, als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

 

2. 

Der Verein informiert seine Mitglieder über das lokale Mitteilungsblatt der bürgerlichen Gemeinde, die Tageszeitung, durch Aushänge in den Infotafeln, per Brief sowie alternativ über elektronische Kommunikationsmittel.

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§ 6 - Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Die Anmeldung zur Aufnahme hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Bei Ablehnung durch den Vorstand und bei Einspruch entscheidet der Vereinsbeirat endgültig. Die Ablehnung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Annahme des Aufnahmeantrages.
3. Mit der Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt.
4. Jedes Mitglied erhält die Satzung des Vereins ausgehändigt.
5.

Voraussetzung für den Abschluss eines Unterpachtvertrages ist die Mitgliedschaft im Verein.

Wird die Mitgliedschaft im Verein gekündigt, gilt dies gleichzeitig auch als Kündigung des Unterpachtvertrages.

Grundlage jeder Verpachtung sind die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes.

6.

Bei Aufnahme kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen wird.

7.

Jedes Vereinsmitglied erhält einen über den LV ausgestellten Mitgliedsausweis.

Die Mitgliedsausweise sind Eigentum des Landesverbandes und sind nach Ausscheiden des Mitgliedes aus der Organisation über den Verein wieder an den Landesverband zurückzugeben.

Dem Verein steht es offen, den Mitgliedsausweis gegen Pfand auszuhändigen.

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§ 7 - Ende der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch

  a) Tod,
  b) Austritt,
  c) Ausschluss
  d) Streichung von der Mitgliederliste sowie
  e) Auflösung des Vereins
2.

Ein Mitglied, welches seiner Beitragspflicht nach § 12 der Satzung trotz Verzug sowie Mahnung und Fristsetzung (mit eingeschriebenem Brief) unter Androhung der Streichung von der Mitgliederliste nicht nachkommt, kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Regeln für den Austritt gelten entsprechend.

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§ 8 - Austritt aus dem Verein

1.  Der Austritt muss spätestens am 30. September (Eingang beim Vorstand) auf Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nichteinhalten dieser Frist ist der Mitgliedsbeitrag für das folgende Jahr zu entrichten.
2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
3. Beim Austritt ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum dem Verein zurückzugeben.

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§ 9 - Ausschluss aus dem Verein 

1.

Durch einfachen Mehrheitsbeschluss des Vereinsbeirates, wobei mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  a) grobe Verstöße gegen die Satzung, die Gartenordnung, den Unterpachtvertrag sowie die Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
  b)

schwere Schädigung des Ansehens des Vereins, des BV oder des LV;

  c)

Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen an den Verein trotz zweimaliger Mahnung;

  d)

unberechtigte Entnahme fremden Eigentums in der Gartenanlage;

  e)

andauernde böswillige Störungen der Gartennachbarschaft;

  f)

Nichtbeteiligung an der Gemeinschaftsarbeit;

  g)

sonstige wichtige Gründe, die einen Verbleib des Mitglieds im Verein ausschließen.

2.  Vor der Beschlussfassung ist das betroffene Mitglied unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen schriftlich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen und ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Nach der Beschlussfassung über den Vereinsausschluss ist das betroffene Mitglied in Schriftform mit Zustellungsnachweis davon zu informieren.
4. Beim Ausschluss ist der Mitgliedsausweis sowie sämtliches Vereinseigentum dem Verein zurückzugeben.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft aus jedem Grund erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

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§ 10 - Rechte der Mitglieder

1. 

Alle Mitglieder sind gleichberechtigt, kein Mitglied hat oder erhält Sonderrechte.

Davon ausgenommen sind die mit der Übernahme einer Funktion verbundenen Befugnisse.

2.

Alle Mitglieder, ausgenommen Fördermitglieder (Passivmitglieder), haben das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

3.

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Verein zu richten.

4.

Alle Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilzunehmen.

5.

Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen zu benutzen.

6.

Die Mitglieder sind berechtigt, als gewählte Delegierte in der Bezirksdelegiertenversammlung die Interessen des Vereins mit Sitz und Stimme zu vertreten.

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§ 11 - Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Gesamtorganisation zur Erreichung ihrer Aufgaben zu unterstützen, die Satzung des Vereins sowie Vereinsordnungen gemäß § 34 und andere von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinbarungen zu beachten, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten und alle satzungsgemäß getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und zu unterstützen.
2.

Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n sind insbesondere verpflichtet, die Gartenordnung, die Wertermittlungsrichtlinien, die Unterpachtverträge und die sonst mit ihnen getroffenen schriftlichen Vereinbarungen zu beachten und einzuhalten.

An nachträgliche Änderungen der Gartenordnung, der Wertermittlungsrichtlinien oder sonstiger Vereinbarungen ist das Mitglied gebunden.

3.

Erlischt die Mitgliedschaft vor der Übergabe der Parzelle, bestehen die Verpflichtungen aus der Gartenordnung, den Wertermittlungsrichtlinien, dem Unterpachtvertrag und den sonstigen schriftlichen Vereinbarungen fort.

Der Pächter verpflichtet sich außerdem, einen Verwaltungskostenbeitrag zu erbringen, solange sich sein Eigentum auf der Parzelle befindet.

4.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

Dazu gehört insbesondere:

  a) die Mitteilung von Kontaktdatenänderungen (Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse),
  b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren.
5.

Für Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Nr. 4 nicht mitteilt, ist der Verein nicht verantwortlich, sondern sie sind dem Mitglied anzulasten.

Entstehen durch Missachtung von Nr. 4 dem Verein z.B. durch Mehraufwand oder anderen Gründen finanzielle Nachteile, so sind diese ebenfalls von dem Mitglied zu tragen.

 

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§ 12 – Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt als Bringschuld fällig. Der Zugang der Rechnung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen oder unmittelbarer persönlicher Übergabe als bewirkt.
2. Von dem Mitgliedsbeitrag ist vom Verein ein Teil als Mitgliedsbeitrag an den BV abzuführen. Dieser führt hiervon wieder einen Teilbetrag als Mitgliedsbeitrag an den LV ab.
3. Eine Beitragserhöhung des LV oder BV wird von deren / dessen zuständigen Organen beschlossen, ist für den Verein und dessen Mitglieder bindend und ändert deshalb die Höhe des Vereinsmitgliedsbeitrages auch ohne Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend.
4. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages des Vereins sowie Zeitpunkt und Art des Einzuges werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und beschlossen.
5.

Die Mitgliederversammlung kann für Ehrenmitglieder einen ermäßigten Beitragssatz bestimmen.

Die Höhe des an den BV bzw. über diesen an den LV abzuführenden Mitgliedsbeitragsanteils wird dadurch nicht verändert, da diese Ehrenmitglieder Leistungen vom BV oder LV erhalten können.

6. Partnermitgliedern kann von der Mitgliederversammlung ein ermäßigter Beitragssatz eingeräumt werden.
7.

Die Zahlung regelmäßiger Verbindlichkeiten (Mitgliedsbeitrag, etc.) erfolgt nach Rechnungsstellung bei den Mitgliedern durch Lastschrifteinzug, zu dem die Mitglieder durch Angabe ihrer Bankverbindung die Zustimmung erteilen.

Mitgliedern, die sich weigern, am Lastschrifteinzugsverfahren zu beteiligen, kann vom Verein ein Verwaltungsmehrkostenzuschlag in Rechnung gestellt werden.

Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Verbindlichkeiten werden von den Mitgliedern nach Rechnungsstellung fristgerecht auf das Vereinskonto überwiesen.

8.

Nach Fälligkeit des Beitrages kann der Verein die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB berechnen, wobei ein Vereinsausschluss wegen Pflichtverletzung nach § 9 Nr. 1 c) davon unberührt bleibt.

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§ 13 - Umlagen und tätige Leistungen für den Verein

1. Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf hat, der mit den regelmäßigen Jahresbeiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z. B. nicht vorhersehbare Reparaturen, Finanzierung eines Projektes, etc.).
2.

In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen.

Der Beschluss ist mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen.

Die Voraussetzungen und die Begründung des Antrages auf Erhebung der Umlage sind durch den Vorstand darzulegen. Die Voraussetzungen der Nichtvorhersehbarkeit sind zu begründen.

3.

Die Höhe der Umlage, die das einzelne Mitglied als Einmalzahlung zu erbringen hat, darf das Doppelte des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages gemäß § 12 nicht übersteigen.

4.

Über die finanziellen Beiträge hinaus kann der Verein von den Mitgliedern für die Umsetzung der Vereinsziele auch tätige Mithilfe einfordern. Dies betrifft insbesondere die Mithilfe bei gemeinschaftlichen Vereinsaktivitäten (Veranstaltungen, Vereinsfeste, etc.), die Pflege der gemeinschaftlichen oder vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen sowie, sofern eine entsprechende Vereinbarung mit einem öffentlichen Träger besteht, die Pflege von öffentlichen Grünanlagen. Diese Pflicht trifft alle Mitglieder des Vereins im Rahmen ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit.

Der Umfang der hier zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen werden von der Mitgliederversammlung bei Bedarf allgemeinverbindlich festgelegt.

5.

Jeder Pächter einer Parzelle in der/den vom Verein betreuten Kleingartenanlage/n ist unabhängig von Alter im Rahmen seiner persönlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, Gemeinschaftsleistungen für Pflege sowie Erhalt und Verbesserung der Gemeinschaftsanlagen zu erbringen.

Wer eine Kleingartenparzelle ordnungsgemäß bewirtschaften kann, ist auch zur Leistung anfallender Gemeinschaftsarbeiten in der Lage.

Der Umfang der jährlich zu leistenden Gemeinschaftsarbeitsstunden und die Höhe der Ersatzleistungen werden von der Mitgliederversammlung allgemeinverbindlich festgelegt.

6.

Kann das Mitglied/der Pächter die in Nr. 4 und 5 genannten Leistungen persönlich nicht erbringen, hat er möglichst personellen, in begründeten Ausnahmefällen auch finanziellen Ersatz zu stellen.

Aus versicherungsrechtlichen Gründen können nur andere Vereinsmitglieder oder Ehepartner bzw. volljährige Kinder des verhinderten Mitglieds personellen Ersatz leisten.

Verweigerung der tätigen Mithilfe bzw. der Gemeinschaftsarbeit ist ein Kündigungsgrund nach den gesetzlichen Bestimmungen.

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§ 14 – Ehrungen

1. Ehrungen verdienter Personen werden vom Vereinsbeirat beschlossen. Der Vereinsbeirat stellt hierfür eine Ehrenordnung auf.
2. Ehrungen durch den BV oder LV sind auf Antrag des Vereinsbeirates unter Einhaltung der Ehrenordnung des BV bzw. LV möglich.

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§ 15 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:
  a) die Mitgliederversammlung,
  b) der Vereinsbeirat,
  c) der Vorstand.

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§ 16 – Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie muss in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.

Ort und Zeit werden vom Vorstand festgelegt.

3. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.

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§ 17 - Außerordentliche Mitgliederversammlung

1.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden,

  a) wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand verlangen,
  b) wenn dies drei Viertel der Beiratsmitglieder beschließen.
2.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstands jederzeit einberufen werden.

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§ 18 - Antragstellung – Einladung zu Mitgliederversammlungen

1. Die unter Nr. 2 bis Nr. 5 genannte Vorgehensweise gilt für die regulären Mitgliederversammlungen gemäß § 16, außerordentliche Mitgliederversammlungen gemäß § 17 sowie sinngemäß unter Wahrung der dort genannten Fristen auch für Beirats- und Vorstandssitzungen gemäß § 21 und § 23.
2.  Alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden, sind bis spätestens 31.12. des Vorjahres vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge müssen so formuliert sein, dass Gründe und Zweck daraus eindeutig hervorgehen, ansonsten gelten sie als nicht gestellt.
3.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss in Schriftform mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.

Die fristgerechte Zustellung der Einladung gilt am Tage nach der Übergabe an das Postzustellungsunternehmen als bewirkt.

Die Einladung muss die vollständige Tagesordnung einschließlich aller Beschlussanträge enthalten.

 

Später als in Nr. 2 eingegangene Anträge:

  a) Über Anträge, die nach der in Nr. 2 genannten Frist schriftlich beim Vorstand eingegangen sind, kann auf der Mitgliederversammlung nur beraten werden, sofern keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dagegen Einspruch erhebt.
  b) Das Einbringen von Anträgen unmittelbar vor oder während der Mitgliederversammlung ist zwar möglich, diese werden jedoch nur als eingegangen protokolliert, können aber weder beraten noch zur Abstimmung vorgelegt werden.
5.

Anträge nach Nr. 4 a) und b) werden auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt, sofern sie von dem Antragsteller unterdessen nicht zurückgezogen werden.

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§ 19 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  a) die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, der Berichte der Revisoren, der Fachberatung und weiterer Funktionsträger;
  b) die Entlastung des Vorstandes (§ 23 Nr. 1);
  c)

die Richtigkeit des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung. Dieses muss nicht verlesen werden, sondern den stimmberechtigten Mitgliedern ab der Zustellung der Einladung auf Nachfrage beim Vorstand zur Einsicht vorgelegt werden.

Darauf ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung z.B. mit folgender Formulierung hinzuweisen: Das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung liegt ab dem       #Tag#.#Monat#.#Jahr# beim 1.Vorsitzenden oder Schriftführer #Name, Kontaktdaten#  oder an einer allgemein für die Mitglieder zugänglichen Stelle (z.B. Vereinsgaststätte) zur Einsichtnahme aus.

Hierfür ist auch ein Exemplar während der Mitgliederversammlung verfügbar zu halten. Sofern auf Anfrage keine Einwendungen gegen das Protokoll erhoben werden, gilt das Protokoll als genehmigt, anderenfalls erfolgt eine Genehmigung des Protokolls durch Abstimmung gemäß § 20 Nr. 1.

  d)

die Änderung der Satzung und anderer vereinsspezifischen Regelwerke, Festsetzung des Vereinsbeitrages und anderer finanzieller Belange, den Stundenumfang für tätige Arbeitsleistungen gemäß § 13 Nr. 4 und 5 sowie die Zahl der Vereinsbeiratsmitglieder;

  e)

die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates;

  f)

die Wahl der Revisoren;

  g)

die Wahl entsprechend qualifizierter Vereinsfachberater und anlagenbezogener Funktionsstellen wie Obleute; Frauengruppenleiterin und Jugendgruppenleiter;

  h)

die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages (Etat);

  i)

die Annahme oder Ablehnung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung gemäß § 18 zur Entscheidung eingereicht wurden;

  j)

die Auflösung des Vereins, den Austritt aus dem BV/LV sowie den Austritt des BV aus dem LV und Beschluss über das Vereinsvermögen unter Beachtung des § 36 dieser Satzung.

2.

Zu Versammlungen mit dem Tageordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ sind Vertreter des LV sowie des BV in Schriftform gemäß der Frist von § 18 Nr. 3 einzuladen und ihnen vor der Abstimmung die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen.

Auch hier sollen die zuständigen Vertreter der Kommune als Verpächter der Grundstücke und Vertragspartner des Vereins eingeladen werden.

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Versammlungen mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt aus dem BV/LV“.

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§ 20 - Abstimmungen, Wahlen und Dauer von Amtsperioden

1.

Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt bei Abstimmungen die Beschlussfassung in allen Gremien mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Stimmenenthaltungen und die ungültigen Stimmen werden nicht mitgezählt.                            

Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlussvorlage als abgelehnt.

2.

Bei Satzungsänderungen und bei Beschlüssen zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit gemäß § 33 (1) 1 BGB von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist gemäß § 33 (1) 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

3.

Bei Wahlen gilt folgendes:

  a) Kandidieren mehrere Kandidaten für ein Amt, gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt (relative Mehrheit). Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  b)

Wahlen werden in der Regel offen durchgeführt. Blockwahl (Listenwahl) für Vorstand und Beirat sind zulässig.

Um sicherzustellen, dass nur Mitglieder abstimmen, empfiehlt es sich, den Mitgliedern bei der Eintragung in die Anwesenheitsliste Stimmkarten auszugeben.

  c)

Das Recht, eine geheime Wahl oder Abstimmung zu verlangen, steht allen Stimmberechtigten sowie dem Versammlungsleiter zu.

Der Antrag kann nur in der Versammlung selbst gestellt werden.

Eine geheime Wahl oder Abstimmung wird dann durchgeführt, wenn dem 5 stimmberechtigte Mitglieder zustimmen.

Um geheime Wahlen oder Abstimmungen jederzeit durchführen zu können, muss das hierfür erforderliche Wahl- oder Abstimmungsmaterial bei jeder Versammlung verfügbar sein.

  d)

Die sich für eine Funktion zur Wahl stellenden Kandidaten sollen Mitglieder des Vereins sein. In Ausnahmefällen und wenn sich kein Vereinsmitglied zur Wahl stellt haben auch Nichtmitglieder das passive Wahlrecht, d.h. sie können gewählt werden.

Das aktive Wahl- und das Stimmrecht stehen ihnen als Nichtmitglieder jedoch nicht zu, d.h. sie dürfen zu keiner Abstimmung oder Wahl ihre Stimme abgeben.

4.

Die Wahl des Vorstandes und des Vereinsbeirates erfolgt durch die Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 e) auf die Dauer von 3 Jahren.

Die Amtszeit im Innenverhältnis beginnt mit der Annahme der Wahl, im Außenverhältnis mit der Eintragung im Vereinsregister.

5.

Ebenso wird der Revisionsausschuss (§ 29) gemäß § 19 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Dies gilt auch für die Fachberatung (§ 31), die Obleute, die Frauengruppenleitung und alle weiteren Funktionsträger, soweit diese laut Satzung gewählt werden.

6.

Bei vorzeitiger Beendigung eines Amtes ist die Dauer der Amtszeit des Nachfolgers auf die reguläre Amtszeit beschränkt.

7.

Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Diese Regelung gilt auch für den Fall eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für den fristlosen Rücktritt vorliegt.

Wiederwahl ist zulässig.

8.

Der Rücktritt vom Vorstandsamt nach § 26 BGB kann nur durch

  a) eine schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder
  b) einer ausdrücklichen mündlichen im Protokoll aufzunehmenden Willenserklärung während einer Mitgliederversammlung erklärt werden.
9.

Über Wahlen sowie alle Beschlüsse der Vereinsgremien ist ein Protokoll anzufertigen.

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§ 21 - Der Vereinsbeirat

1.

Der Vereinsbeirat besteht aus

  a) dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) und
  b) mindestens zwei Beisitzern;
2.

Der Einsatz weiterer Beisitzer kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt ferner, welche wichtigen Funktionsträger über die in den folgenden Nr. 3 und 4 hinaus Genannten kraft Amtes Beisitzer im Vereinsbeirat werden sollen.

Wird von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht, sind die Mitglieder darüber in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu informieren.

3.

Ebenso gehört ein Vertreter der Vereinsfachberatung dem Vereinsbeirat an.

4.

sowie kraft Amtes je ein Vertreter der Frauenleitung, der Jugendleitung und ggf. weitere wichtige Funktionsträger im Verein.

5.

Der Vereinsbeirat tritt je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

6.

Die Beiratssitzungen werden vom 1.Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

7.

Die Einberufung des Vereinsbeirates muss vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als dessen Stellvertreter vorgenommen werden, wenn dies ein Viertel der Vereinsbeiratsmitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied beantragen.

8.

Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen:

  • Terminbekanntgabe mindestens 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin,
  • Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage,
  • Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.
9.

Der Beirat ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

10.

Der Vereinsbeirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

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§ 22 - Aufgaben des Vereinsbeirates

1.

Sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden kann, entscheidet der Vereinsbeirat über:

  a)

die Nachwahl beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes, von Beisitzern und der Revisoren, sofern aus zwingenden Gründen die Neubesetzung nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertagt werden kann.

Die so Bestellten sind bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt, die Bestellung kann dort durch Abstimmung bestätigt werden.

Sofern die vorläufige Bestellung in der Mitgliederversammlung nicht bestätigt wird, sind hierfür unmittelbar Wahlen durchzuführen.

Die Bestellung gilt dann bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl.

  b)

die Vorbereitung aller Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden;

  c)

in allen wichtigen Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind und deren Zurückstellung bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht möglich ist;

  d)

über den Erwerb der Mitgliedschaft nach § 6 Nr. 1.

2.

Der Vereinsbeirat entscheidet allein über Ehrungen gemäß § 14.

Ehrungen gemäß § 14 sollen möglichst in einer ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen werden.

3.

Der Vereinsbeirat kann Funktionsträger im Verein ernennen, soweit diese nicht von der Mitglieder- oder Pächterversammlung bzw. den jeweiligen Gruppen gewählt werden.

4.

Der Vereinsbeirat entscheidet über Festsetzung und Änderung von Aufwandsentschädigungen und Reisekosten.

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§ 23 - Der Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus dem:

  a) Vorsitzenden;
  b) stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden);
  c) Kassierer;
  d) Schriftführer.
2.

Die unter § 23 Nr. 1 a) bis d) aufgeführten Vorstandsmitglieder sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch.

3.

Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen allein zu ermächtigen. Zur Wahrnehmung von Terminen vor Gericht ist jedes Vorstandsmitglied allein mit unbeschränkter Prozess- und Zustellungsvollmacht berechtigt.

4.

Die Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied als Stellvertreter einberufen.

5.

Einladung und Antragsbehandlung erfolgen gemäß § 18 sinngemäß, jedoch mit folgenden Fristen:

  • Terminbekanntgabe mindestens 14 Tage vor dem geplanten Sitzungstermin,
  • Antragseingangsfrist beim Vorstand bis 10 Tage,
  • Einladung mit vollständiger Tagesordnung in Schriftform spätestens 7 Tage vor dem Sitzungstermin.
6.

Die Vorstandsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, in alle für ihre Vorstandsarbeit relevanten Vereinsunterlagen Einsicht zu nehmen.

7.

Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Erfordert die Bearbeitung einzelner Tagesordnungspunkte das Hinzuziehen Dritter, können diese während der Diskussion dieser Themen an der Sitzung teilnehmen, die ggf. erfolgende Abstimmung ist wieder nichtöffentlich durchzuführen.

8.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen.

9.

 In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

10.

Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.

11.

Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind oder mehrere Mitglieder aus dem Organ ausscheiden.

12.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung im Rahmen seiner Zuständigkeit geben.

13.

Die Funktionsträger im Verein (Fachberatung, Frauenleitung, etc.) erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand.

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§ 24 - Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist außer den in § 23 genannten Aufgaben für alle Aufgaben zuständig, die nicht kraft Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
2.

In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Aufgaben:

  a) Durchführung sämtlicher Beschlüsse der Vereins-, BV- und LV-Organe, sofern sie mit dieser Satzung vereinbar sind.
  b) Erstellung des Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages (Etat).
  c) Die ordentliche Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane und im Rahmen des Haushaltsplanes.
3.

Ehrungen verdienter Mitglieder (§ 14).

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§ 25 - Der 1. Vorsitzende

Der 1. Vorsitzende führt den Verein und repräsentiert ihn nach außen.

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§ 26 - Der 2. (stellvertretende) Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und übernimmt im Verhinderungsgrund auch Repräsentationsaufgaben.

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§ 27 - Der Kassierer

1. Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins.
2. Der Kassierer hat mit Ablauf des Geschäftsjahres (siehe § 2 Nr. 9) die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung zusammen mit einem Kassenbericht den Revisoren zur Überprüfung vorzulegen.
3. Ein Original der Abrechnung und des Kassenberichtes ist dem Vorstand (§ 23 Nr. 1) vorzulegen.
4.

Der Vorstand hat die Abrechnung und den Kassenbericht zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 19 Nr. 1 a) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen.

Sofern erforderlich, kann auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 17 die Vorlage des Kassenberichtes gefordert werden.

5.

Der Kassierer hat einen jährlichen Haushaltsvoranschlag aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 h) zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen ist.

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§ 28 - Der Schriftführer

1. Der Schriftführer oder bei dessen Verhinderung ein vom Gremium bestimmter Protokollführer hat von jeder Sitzung des Vorstandes, des Beirates sowie der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen.
2.

Die Protokolle sind nach Genehmigung vom Schriftführer, ggf. dem Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

Sie sind in Mehrfertigungen jedem Mitglied des Vorstands auszuhändigen.

3.

Gegen das Protokoll kann in der folgenden Sitzung Einspruch eingelegt werden. Nachträgliche Änderungen des Protokolls werden vom entsprechenden Gremium mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Es obliegt der Verantwortung des Schriftführers, ob er Änderungen als solche kennzeichnet.

4.

Für die Veröffentlichung der Protokolle der Mitgliederversammlung gilt § 19 Nr. 1 c) entsprechend.

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§ 29 - Der Revisionsausschuss

1. Von der Mitgliederversammlung werden mindestens zwei Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Der Sprecher wird von den Beteiligten bestimmt.
2.

Der Revisionsausschuss ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich unaufgefordert und in Absprache mit dem Kassierer eine Prüfung durchzuführen und hierüber auf der Mitgliederversammlung einen Bericht abzugeben (§ 19 Nr. 1 a).

Sämtliche, die finanziellen Vorgänge betreffenden Unterlagen sind dem Revisionsausschuss vorzulegen und notwendige Auskünfte zu erteilen.

Die Mitglieder des Revisionsausschusses, ihre Ehegatten, Kinder, Eltern oder Geschwister dürfen weder dem Vorstand noch dem Vereinsbeirat angehören.

3.

Der 1.Vorsitzende oder dessen Stellvertreter erhält eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes, um den Vorstand zu informieren.

Das Abschlussgespräch wird mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Kassierer geführt.

4.

Die Revision ist berechtigt, auch in der Zwischenzeit Kontrollen der Kassengeschäfte vorzunehmen.

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§ 30 - Funktionsträger im Verein

1.

Spezielle Aufgaben im Verein können von Funktionsträgern übernommen werden.

Dazu zählen die Fachberatung, die Gartenobleute, der Pressewart, die Wertermittlungskommission, Frauen- und Jugendleitung, etc.

Diese Aufzählung ist nicht umfassend.

2.

Sie erledigen ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand § 23 Nr. 13 und berichten bei Bedarf der Mitgliederversammlung gemäß § 19 Nr. 1 a).

Ihre Tätigkeit kann durch eine Vereinsordnung geregelt werden.

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§ 31 - Die Fachberatung

1. Der oder die Fachberater werden gemäß § 19 Nr. 1 g) von der Mitgliederversammlung gewählt. Umfasst die Fachberatung mehrere Personen, bestimmen diese einen Sprecher, der die Fachberatung im Vereinsbeirat § 21 Nr.3 vertritt.
2. Die Fachberatung unterstützt den Vorstand bei der Umsetzung des Vereinszwecks.
3.  Die Fachberatung erledigt ihre Aufgaben gemäß § 23 Nr. 13 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

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§ 32 - Der Pressewart

1. Der Pressewart wird gemäß § 22 Nr. 3 vom Beirat ernannt und abberufen.
2. Der Pressewart sorgt für die Berichterstattung über das Vereinsleben sowie für die nach dem Vereinszweck erforderliche Öffentlichkeitsarbeit.
3. Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Pressewart die Protokollführung.
4.

Der Pressewart erledigt seine Aufgaben gemäß § 23 Nr. 13 im Einvernehmen mit dem Vorstand.

Veröffentlichungen des Vereins sind vorab durch den Vorstand zu genehmigen.

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§ 33 - Jugendgruppen- / Frauengruppenarbeit

1. Die Aufgabe der Jugend-/Frauengruppe richtet sich nach dem Zweck und den Aufgaben der gesamten Organisation sowie den örtlichen Erfordernissen.
2. Die Jugend-/Frauengruppenarbeit vollzieht sich im Einvernehmen mit dem Vorstand. Mit Zustimmung des Vorstandes kann sich die Jungend-/Frauengruppe eine eigene Geschäftsordnung geben.
3. Der/die von der Mitgliederversammlung gewählte Leiter/in ist Mitglied des Vereinsbeirates.
4. Die Jugend-/Frauengruppeleitung oder ihre Stellvertretung erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht.

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§ 34 - Vereinsordnungen

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen vorzuschlagen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.

Alle Vereinsordnungen müssen den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.

2.

Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Vereinssatzung.

3.

Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.

4.

Vereinsordnungen können z.B. für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:

  • Geschäftsordnungen,
  • Gartenordnung,
  • Finanz- und Kassenwesen,
  • Gebührenordnung, 
  • Ehrenordnung.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

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§ 35 - Änderung des Vereinszweckes

1. Bei Änderung des Vereinszweckes ist zwingend gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 BGB zu verfahren.
2.  Im Übrigen gilt § 20 Nr. 2 dieser Satzung

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§ 36 Auflösung des Vereins

1. Bei der Auflösung des Vereins gilt § 20 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der Beschluss nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 17 gefasst werden kann, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.
2. Für den Fall der Auflösung des Vereins werden die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach dem § 47 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.
3. Bei der Auflösung des Vereins, sowie bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Hemsbacher Kindergärten zu gleichen Teilen.
4.

Das gemäß § 36 Nr. 3 ausgebrachte Vereinsvermögen darf von dem Empfänger nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und des Kleingartenrechts nach § 2 Bundeskleingartengesetz verwendet werden.

Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.

§ 23 Nr. 3 ist anwendbar.

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§ 37 - Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

Sollte im Wege der rechtlich zulässigen Auslegung oder Ergänzung einer fehlenden, unwirksamen oder unzulässigen Bestimmung keine Regelung möglich sein, gilt die gesetzliche Regelung, wobei jedoch die anderen, gesetzlich zulässigen Regelungen dieser Satzung hiervon ausdrücklich unberührt bleiben sollen.

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§ - 38 Inkrafttreten der Satzung

1. Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.03.2020 in Hemsbach beraten und mit 32 Ja-Stimmen gegen 0 Nein-Stimmen und 1 Stimmenthaltungen, also mit einer Mehrheit von 100 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.
2. Die Satzung tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3.

Der Vorstand wird ermächtigt, alleine Änderungen der Satzung zu beschließen, soweit dies vom zuständigen Finanzamt oder dem zuständigen Registergericht verlangt wird und die Änderung vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit und vom Finanzamt zur Wahrung der Gemeinnützigkeit verlangt wird.

Über diese Änderungen sind die Mitglieder im Rahmen der nächsten regulären Mitgliederversammlung zu informieren.

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Hemsbach, den 04.06.2020